Es können wieder BFD- und FSJ-Vereinbarungen abgeschlossen werden. Da der Arbeitsstelle Soziale Dienste für den BFD ein festes Kontingent zugeteilt wurde, das nicht überschritten werden darf, entscheidet sie, welche Dienstform gewählt wird.
Mit dem Wegfall des Zivildienstes und der Einführung des Bundesfreiwiiligendienstes bietet sich uns die Chance, die Freiwilligendienste im Bistum ganz neu zu konzipieren. Unser Bestreben ist es, die Vorzüge von FSJ und Zivildienst in dieses neue Konzept einzuarbeiten.
Auch mit dem Aussetzen der Wehrpflicht ist es noch möglich, den Kriegsdienst zu verweigern.
Grundlagen sind das Grundgesetz (GG) Art. 4 Abs. 3
„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ –
und das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) § 1
„Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Arti-kel 12 a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten.“
Wenn Sie Unterstützung bei der Verweigerung des Kriegsdienstes benötigen, wenden sie sich an den Leiter der Arbeitsstelle Soziale Dienste, Michael Ziegler, E-Mail: m.ziegler@bistumlimburg.de.
Zurzeit leisten Kriegsdienstverweigerer keinen Ersatzdienst.