Anerkennungsverfahren
Wer?
Seit 1. November 2003 gibt es nur noch ein einheitliches Anerkennungsverfahren für alle Antragsteller, das vom Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) durchgeführt wird.
Das BAZ erkennt Ihren Antrag an, wenn
- der Antrag vollständig ist
- die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und
- das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem BAZ bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben begründen.
Bestehen Zweifel an der Wahrheit Ihrer Angaben, wird dir Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend zu äußern. Bestehen weiterhin Zweifel, kann eine mündliche Befragung (Anhörung) erfolgen. Diese mündliche Anhörung ist nicht öffentlich. Das BAZ nimmt aber über die mündliche Anhörung ein Protokoll auf.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, so können Sie gegen diese Entscheidung Widerspruch erheben. Gegen die im Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung des BAZ können Sie Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.
Wann?
„Rechtzeitige“ Anträge – sie können frühestens im Altern von 16 ½ Jahren gestellt werden – müssen immer an das zuständige Kreiswehrersatzamt (KWEA) geschickt werden. Deshalb schicken Sie Ihren Antrag per Einschreiben mit Rückschein an das Kreiswehrersatzamt, das für Ihren ersten Wohnsitz zuständig ist. (Kopie für sichselbst nicht vergessen!) Das KWEA bestätigt den Eingang des Antrags und leitet diesen mit der Personalakte (Grundakte) dem BAZ zu, wenn im Musterungsverfahren die gesundheitliche Tauglichkeit festgestellt worden ist.
KDV-Anträge können nur nach rechtskräftiger Musterung bearbeitet werden. Wer noch nicht gemustert ist, kann einen Antrag auf vorzeitige Musterung stellen.